Startseite
Die Initiatoren
Ethisch-politsche Grundlagen
Beschlüsse Rio 1992
Vom Elend der Agenda 21
Wie wurde was ist
Lösungsansätze
Defizite ökolog. Forschung
Null-Referenzgebiet-Konzept
Was zu tun wäre
Ökologie, Ökonomie, Soziales
Zukünft. Entfaltungschancen
Sonderstellung des Menschen
Zustand unserer Gesellschaft
Was zu tun wäre
Resumé
Glossar
Blog
Kontakt
Impressum und Datenschutz
   
 




Grundsatz 1
Die Menschen stehen im Mittelpunkt der Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung. Sie haben das Recht auf ein gesundes und produktives Leben im Einklang mit der Natur.

Grundsatz 3
Das Recht auf Entwicklung muss so erfüllt werden, dass den Entwicklungs- und Umweltbedürfnissen heutiger und künftiger Generationen in gerechter Weise entsprochen wird.

Grundsatz 7
Die Staaten arbeiten im Geist einer weltweiten Partnerschaft zusammen, um die Gesundheit und Unversehrtheit der Ökosysteme der Erde zu erhalten, zu schützen und wiederherzustellen.

Grundsatz 15
Zum Schutz der Umwelt wenden die Staaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitgehend das Vorsorgeprinzip an.

Grundsatz 25
Frieden, Entwicklung und Umweltschutz sind voneinander abhängig und untrennbar.


Artikel 1
Ziele (Auszug) Die Ziele dieses Übereinkommens, die in Übereinstimmung mit seinen maßgeblichen Bestimmungen verfolgt werden, sind die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen (Auszug) Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet „biologische Vielfalt“ die Vielfalt der Ökosysteme (Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme) sowie die Vielfalt der Arten in diesen Ökosystemen und die genetische Vielfalt innerhalb der Arten;

bedeutet „In-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter  Arten – in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

bedeutet „Ökosystem“ einen dynamischen Komplex von Gemeinschaften aus Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen sowie deren nicht lebender Umwelt, die als funktionelle Einheit  in Wechselwirkung stehen;

bedeutet „Lebensraum“ den Ort oder den Gebietstyp, an bzw. in dem ein Organismus oder deine Population von Natur aus vorkommt;

bedeutet „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potential erhalten bleibt, die Bedürfnisse  und Wünsche heutiger und zukünftiger Generationen zu erfüllen.

Leider wird in Artikel 2 für zentrale Begriffe wie „Natur“ und „natürlich“ keine Begriffsbestimmung vorgenommen.

Wir verstehen im Rahmen unserer Darstellung unter „Natur“ bzw. „natürlich“ alles was auf unserer Erde in Selbstorganisation ohne wesentliches Zutun des Menschen entstanden ist. Daraus ergibt sich z.B., dass in Europa nur noch winzige Reste von natürlichen Ökosystemen bzw. Lebensräumen vorhanden sind. 

Artikel 3
Grundsatz

Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, die Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.

Artikel 6
Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung

Jede Vertragspartei wird entsprechend ihren besonderen Umständen und Möglichkeiten
nationale Strategien, Pläne und Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt entwickeln oder zu diesem Zweck ihre bestehenden Strategien, Pläne und Programme anpassen, in denen unter anderem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, die für die jeweiligen Vertragsparteien von Belang sind, zum Ausdruck kommen;
die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, soweit möglich und sofern angebracht, in ihre diesbezüglichen sektoralen oder sektorübergreifenden Pläne, Programme und Politiken einbeziehen.

Artikel 8
In-situ-Erhaltung (Auszug)

Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,ein System von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, einrichten;

erforderlichenfalls Leitlinien für die Auswahl, Einrichtung und Verwaltung von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, entwickeln;

den Schutz von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung fördern;

um den Schutz der Schutzgebiete zu verstärken, die umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung in den angrenzenden Gebieten fördern;

beeinträchtigte Ökosysteme sanieren und wiederherstellen, sowie die Regenerierung gefährdeter Arten fördern;

die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen;

sich bemühen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die gegenwärtigen Nutzungen mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile vereinbar sind.

Artikel 13
Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit

Die Vertragsparteien fördern und begünstigen das Bewusstsein für die Bedeutung der Erhaltung der biologischen Vielfalt und die dafür notwendigen Maßnahmen sowie die Verbreitung dieser Thematik durch die Medien und ihre Einbeziehung in Bildungsprogramme;
arbeiten gegebenenfalls mit anderen Staaten und internationalen Organisationen bei der Erarbeitung von Programmen zur Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zusammen.


Artikel 2                                                                                                               

Ziel:
Das Endziel dieses Übereinkommens und aller der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente, welche die Konferenz der Vertragsparteien beschließt, ist es, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Ein solches Niveau sollte innerhalb eines Zeitraums erreicht werden, der ausreicht, damit sich die Ökosysteme auf natürliche Weise den Klimaänderungen anpassen können, die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird und die wirtschaftliche Entwicklung auf nachhaltige Weise fortgeführt werden kann.

Wir gehen davon aus, dass die eine große Mehrheit der Bürger in der EU den Grundsätzen der Rio-Deklaration sowie den Zielen der Biodiversitäts- und Klimakonvention zustimmt.

Rinzatal, Südslowenien. Bild H. FesselSüdslowenische Landschaft, die einem ökologisch nachhaltigem Zustand nahe kommt. Hauptcharakteristikum: Laubmischwald, naturnah bewirtschaftet – extensive Weidewirtschaft eingestreut.     Bild: H. Fessel

Braunkohletagebau Nochten. Bild: G. Meise Landschaft im Würgegriff des Menschen. Braunkohletagebau Nochten            Bild: G. Meise

Literatur:

Wolfgang Engelhardt, Hubert Weinzierl: Der Erdgipfel
Economica Verlag, Landsberg, 1993